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Verhalten im Notfall
- Bei schweren Unfällen und lebensbedrohlichen Notfällen (z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall Asthmaanfall, Ohnmacht etc.):
Rufen Sie sofort den Rettungsdienst (Notruf 112) - Wenn Sie nachts, am Wochenende, an Feiertagen oder sonst außerhalb der Sprechzeiten dringend ärztliche Hilfe brauchen, so wenden Sie sich bitte an den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder suchen Sie die Notfallpraxis auf. Die zentrale Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes lautet bundeseinheitlich 116 117.
- Sehen Sie sich auch die Seite „Notdienste“ an!
Wie erhalte ich einen Termin?
Bitte rufen Sie uns an (07635 / 85 55), um einen Termin zu vereinbaren oder senden Sie uns eine Anfrage über das Formular Terminanfrage.
Sprechzeiten siehe auf der Seite Sprechstunden & Termine
Was muss ich tun, wenn ich einen Termin nicht wahrnehmen kann?
Bitte rufen Sie in der Praxis an, wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können. Je früher wir davon erfahren desto besser können wir unsere Terminplanung entsprechend anpassen.
Wenn noch mindestens ein Tag bis zum Termin verbleibt, können Sie auch das Formular „Terminanfrage“ verwenden, um einen Termin abzusagen. Sehr kurzfristige Absagen (weniger als ein Tag vor dem Termin) sollten telefonisch erfolgen.
Kann ich ohne Termin in die Sprechstunde kommen?
Um die Wartezeiten gering zu halten, bitten wir Termine zu vereinbaren.
Wenn Sie ohne Terminvereinbarung direkt in die Praxis kommen, müssen Sie unter Umständen mit längeren Wartezeiten rechnen.
Was muss ich zur Sprechstunde mitbringen?
Seit dem 01.01.2014 hat die elektronische Gesundheitskarte mit Foto die alte Gesundheitskarte abgelöst. Ab diesem Datum sollten Kassenpatienten auf jeden Fall ihre Versicherungskarte dabeihaben (zumindest jeweils beim ersten Besuch pro Quartal).
Haben Sie die Karte mal vergessen, müssen Sie aber normalerweise keine Angst haben, dass wir Ihre Behandlung verweigern. Sie haben nämlich die Möglichkeit, die Karte oder einen gültigen Versicherungsnachweis innerhalb von zehn Tagen nachzureichen. Tun Sie dies nicht, erhalten Sie von uns eine Erinnerung, dass Sie die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse durch eine gültige Versicherungskarte oder einen entsprechenden Versicherungsnachweis bis zum Ende des Quartals belegen. Siehe auch die Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württembergs an alle Arztpraxen zu diesem Thema.
Soweit bereits vorhanden, ist es außerdem sehr hilfreich, wenn Sie alle Unterlagen wie Befunde, Arztbriefe, Röntgenbilder u.ä., die im Zusammenhang mit Ihrer Erkrankung stehen, mitbringen.
Sind Hausbesuche möglich?
In besonderen Notfällen wie z.B. sehr schweren Erkrankungen oder nicht transportfähigen Personen führen wir auch Hausbesuche durch. Näheres erfahren Sie durch eine Anfrage in der Praxis.
Wie lange gilt welches Rezept?
Apotheker müssen bei der Abrechnung mit den Krankenkassen viele Dinge beachten: Formfehler, fehlende Unterschrift des Arztes, veraltetes Ausstellungsdatum – es gibt viele Stolperstellen. Laut den Arznei- und Hilfsmittellieferverträgen muss ein Rezept innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum beliefert werden.
Privatrezepte sind solange gültig, wie der Arzt es vorgibt. Enthält ein Privatrezept keine Angabe der Gültigkeitsdauer, ist es laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) drei Monate lang gültig.
Für Kassenpatienten gelten die Vorgaben der verschiedenen Arzneilieferverträge, die sich je nach Krankenkasse und Bundesland unterscheiden können – etwa zwischen 28 und 30 Tagen. Zum Teil sind auch Monatsfristen vorgegeben. Diese enden mit Ablauf des Monatstages, der dem der Ausstellung entspricht. Wurde ein Rezept am 6. Mai ausgestellt, darf es bis zum 6. Juni beliefert werden. Fehlt der Tag, endet die Frist mit Monatsende: Ein Rezept, das am 31. Januar ausgestellt wurde, darf bis zum 28. (beziehungsweise 29.) Februar beliefert werden.
Lesen Sie einen Artikel in der Apothekenumschau, in dem die verschiedenen Rezeptarten und deren Gültigkeitsdauer dargestellt werden.
Was bedeutet Hausarztzentrierte Versorgung (HzV)
Hausarztzentrierte Versorgung (HzV) beschreibt eine Form der medizinischen Versorgung in Deutschland, in der der Hausarzt als erste Anlaufstelle für den Patienten sämtliche Behandlungsschritte koordiniert.
Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland sind verpflichtet, ihren Versicherten eine HzV anzubieten. Viele Kassen haben Verträge mit Ärztegruppen abgeschlossen und ermöglichen ihren Versicherten die Teilnahme an Hausarztmodellen oder Hausarztprogrammen. Für die Versicherten und die Hausärzte ist die Teilnahme freiwillig. Der Versicherte verpflichtet sich dabei für mindestens ein Jahr, bei gesundheitlichen Problemen immer zuerst seinen Hausarzt aufzusuchen.
Lesen Sie hierzu auch den Flyer des Deutschen Hausärzteverbandes.