Elektronische Gesundheitskarte
Hinweise Ihrer KVBW zum Umgang mit der neuen eGK ab 01.01.2015
Ein Patient kommt noch mit der alten KVK oder ohne Versichertenkarte
Der Patient hat zehn Tage Zeit, eine gültige Karte nachzureichen, ansonsten kann eine Privatrechnung ausgestellt werden. Legt der Patient dann bis zum Ende des Quartals eine zum Zeitpunkt der Behandlung schon gültige Gesundheitskarte oder einen anderen Versicherungsnachweis vor, muss die Privatrechnung storniert und die Leistung ganz normal über die KVBW abgerechnet werden. Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel verordnen Sie während dieser Zeit bitte privat (Vermerk auf dem Privatrezept: „ohne Versicherungsnachweis“).
Gibt es bei einer Notfallbehandlung etwas Besonderes zu beachten?
Bei einer Notfallbehandlung und Nicht-Vorliegen der eGK gilt das Ersatzverfahren.
Gilt die neue Versichertennummer nur für Kranken- oder Überweisungsscheine?
Mit der eGK bekommen die Patienten eine neue Versichertennummer (beginnt mit einem Buchstaben). Diese gilt für alle Dokumente, also auch für Verordnungen, DMP-Dokumentation, AU-Bescheinigungen etc.
Warum wird beim Einlesen der eGK in die Versichertenstammdaten kein „Gültig-bis“- Datum für die eGK aufgenommen, obwohl auf der Rückseite ein Ablaufdatum aufgedruckt ist?
Das auf der Rückseite der eGK aufgedruckte Ablaufdatum bezieht sich nur auf die Funktion der eGK als Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und befristet somit nur deren Gültigkeit als EHIC
Das Foto auf der Karte stimmt nicht mit dem Patienten überein
Stimmt das Foto auf der Karte nicht mit dem Patienten überein, haben Sie, Notfälle ausge-nommen, keine Behandlungspflicht. Bei offensichtlichen Fällen dürfen Sie den Patienten ausschließlich nach Abklärung und Vereinbarung mit dem Patienten privat abrechnen. Über die Informationen auf der Karte hinaus hat der Arzt nicht die Pflicht, die Identität des Patienten oder seine Stammdaten zu überprüfen. Haben Sie den Verdacht auf einen Betrug, sieht Anlage 4a, Anhang 1, Nr. 2.1. zum BMV-Ä seit dem 01.09.2014 vor, dass Sie als Arzt verpflichtet sind, die betreffende Krankenkasse über den Missbrauch der betreffenden eGK zu informieren und berechtigt sind, diese einzuziehen.